Kosten für den Detektiv-Einsatz der Detektive HIRSCH ® Detektei München

Wie setzen sich die Kosten für den Detektiv-Einsatz zusammen?


Genauere Informationen zu den in Ihrem Fall zu erwartenden Kosten können wir Ihnen natürlich erst nach einem persönlichen Beratungsgespräch mitteilen, da der Einsatzaufwand für einzelne Fälle erfahrungsgemäß stark differiert. Nach diesem Gespräch werden wir Ihnen, falls gewünscht, ein Angebot unterbreiten, welches sich an den für die Branche empfohlenen und vom Bundeskartellamt geprüften Preisrichtlinien orientiert.


Detektivkosten können erstattet werden!

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten.

Hier haben wir für Sie eine Auswahl an Gerichtsurteilen zusammengestellt, um Ihnen zu zeigen, dass eine Erstattung Ihrer Detektivkosten möglich ist.


Urteil 1:

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.

OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90


Urteil 2:

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88


Urteil 3:

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern können.

OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91


Urteil 4:

Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs mglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.

OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92


Urteil 5:

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.

OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90


Urteil 6:

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.

OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93


Irrtum vorbehalten. Die hier aufgeführten Urteile dienen lediglich als Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

Auf Anfrage erhalten Sie gerne weitere Urteile zu den Kosten von Detektiv-Einsätzen.


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